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JStVollzG NRW

§ 39 Freizeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/39#abs-1 (1) Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Ihnen ist wöchentlich die Teilnahme an angeleiteten Freizeitangeboten zu ermöglichen. Es sind ausreichende Freizeitangebote vorzuhalten, auch an den Wochenenden und Feiertagen sowie in den frühen Abendstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/39#abs-2 (2) Dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende, vielfältige Freizeitmaßnahmen auch zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind anzubieten, um Kompetenzen der Gefangenen insbesondere durch informelles Lernen zu entwickeln und zu stärken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/39#abs-3 (3) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere auch an Gruppenveranstaltungen, anzuregen. Sie sollen auch Gelegenheit erhalten, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und auszuüben. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.

§ 38 § 40